Wir laden alle aktiven und fördernden Mitglieder, Eltern unserer Jungmusikerinnen und Jungmusier sowie alle Interessierten herzlich zur Hauptversammlung des Musikvereins Essingen ein. Die Versammlung findet am 6. März 2026 um 19:30 Uhr im Vereinsraum an der Remshalle in Essingen statt.
Begrüßung
Erinnerung an unsere Verstorbenen
Berichte: 1. Vorsitzende, Schriftführerin, Kassiererin und Kassenprüfer, Jugendleiterin, Dirigent
Austausch über die Berichte
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen: 1. Vorsitzende, Kassiererin, Jugendleiterin, Beisitzer der Aktiven, Beisitzer der Fördernden
Beschluss zur Satzungsänderung (§ 7 und § 10: Beiträge, Beitragsordnung, Versicherungsbeitrag)
Beschluss einer Beitragsordnung nebst Versicherungsbeitrag
Anträge
Verschiedenes
Anträge und Anregungen können bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen und einen informativen Abend.
Die Vorstandschaft
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
a) Fördernde Mitglieder zahlen den vollen Betrag.
b) Aktive Mitglieder über 18 Jahre und ehemals Aktive, die altershalber oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv mitwirken können, zahlen 50 % des vollen Mitgliedsbeitrags.
c) Minderjährige zahlen 25 % des vollen Mitgliedsbeitrags.
a) Die Hauptversammlung legt die Höhe, Fälligkeit und Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge durch Beschluss fest und kann dies in einer Beitragsordnung regeln.
b) Es können unterschiedliche Beiträge für Mitgliedergruppen (insbesondere aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Minderjährige) sowie Ermäßigungen, Befreiungen und Härtefallregelungen vorgesehen werden.
c) Die Beitragsordnung ist den Mitgliedern bekannt zu machen und gilt bis zu ihrer Änderung durch die Hauptversammlung.
d) Die Beiträge dienen der Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins; sie sind kein leistungsabhängiges Entgelt.
e) Zur Deckung der Kosten einer vom Verein abgeschlossenen Musikinstrumentenversicherung kann für aktive Mitglieder ein gesonderter Beitragsbestandteil erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit dieses Beitragsbestandteils werden durch die Hauptversammlung festgesetzt; für minderjährige aktive Mitglieder kann eine abweichende Höhe beschlossen werden. Der Versicherungsbeitrag je aktivem Mitglied darf pro Jahr höchstens dem auf das Mitglied entfallenden Anteil an der tatsächlich vom Verein zu tragenden Jahresprämie entsprechen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ermäßigungen oder Befreiungen vom Beitragsbestandteil beschließen.
5. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, und deren Fälligkeit und Ausgestaltung sowie Erlass/Änderung einer Beitragsordnung,
d) die Festsetzung des Versicherungsbeitrags nach § 7 e)
d) e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
e) f) Entlastung des Vorstands,
f) g) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
g) h) Änderung der Satzung,
h) i) Auflösung des Vereins,
i) j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.